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                  besondere Nachrichten

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Wer es genau wissen will:                                                          Rechtliches zum Kenntnisnachweis

Am 07. April 2017 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) novellierte  Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieser €žVerordnung  zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten sind auch verschärfte Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-,  Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen  Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21a Abs. 4  LuftVO ab dem 01. Oktober 2017 außerhalb von Modellfluggeländen mit  Aufstiegserlaubnis (AE) für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Unabhängig  vom Abfluggewicht des Flugmodells ist dieser Nachweis zudem die  Voraussetzung dafür, um auch außerhalb von Modellfluggeländen mit AE in  einer Flughöhe von mehr als 100 Meter über Grund fliegen zu dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei Drohnen/Multicopter, denn für diese gilt  abseits von Modellfluggeländen mit AE und unabhängig vom Startgewicht  des Modells auch für Inhaber eines Kenntnisnachweises eine ausnahmslose  Flughöhenbegrenzung von 100 Meter.

Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt  wurde, ist bei Anwesenheit eines Flugleiters kein Kenntnisnachweis  erforderlich.

Personen, die eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer vorlegen  können, einen UAS-Kenntnisnachweis oder einen Ausweis für Steuerer von  Flugmodellen mit einem Startgewicht von 25 bis 150 Kilogramm besitzen,  benötigen keinen zusätzlichen Kenntnisnachweis.

Gemäß § 21e Abs. 1 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt, da es sich  bei ihm um einen nach § 4a der Verordnung zur Beauftragung von  Luftsportverbänden (BeauftrV) vom Bundesministerium für Verkehr  beauftragten Luftsportverband handelt.

Mit der Einweisungsbescheinigung - so der verwaltungstechnisch  korrekte Name des Kenntnisnachweises - wird dem Besitzer attestiert,  Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von  Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche  Luftraumordnung zu haben. Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises  beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen  Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis 25,- Euro zuzüglich 7  Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.

Bitte beachten Sie, dass der Bewerber gemäß § 21e Abs. 2 LuftVO  das  14. Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen  zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen  Vertreters nachzuweisen.

In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle  verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und  müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt  werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere  aus den § 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem  Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung  (LuftVZO). Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der  Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur  Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), dem Grundgesetz (GG),  dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste  und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer  (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).

Bezugsquelle  =  DMFV   1.10.2017

Beantragung dieses Kenntnisnachweises online  >>>>Klick hier

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Kennzeichnungspflicht für alle Flugmodelle ab 250 gr. Abfluggewicht

>> hier gibt es Aluminiumschilder, auf modernsten Maschinen graviert >>

                bei Interesse  <<klick >>           ( Preise und Maße bitte erfragen )

Kennzeichenschild für Flugmodelle

Beispieltext

Die neue Luftverkehrsordnung tritt in Kraft

Am 7. April 2017 ist die neue Luftverkehrsordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit tritt die umgangssprachlich „Drohnen-Verordnung“ genannte Regelung ab sofort in Kraft. Es gibt aber Übergangsfristen für Kenntnisnachweis und Kennzeichnung von Modellen über 250 Gramm.

Die neue Luftverkehrsordnung bringt einige Änderungen für Modellflieger mit sich. So sieht die Verordnung vor, dass Eigentümer eines Flugmodells mit einer Startmasse von mehr als 250 Gramm an sichtbarer Stelle Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen müssen. Hierfür gilt allerdings eine Übergangsfrist von sechs Monate, um den Eigentümern genug Zeit für die Ausrüstung mit einer Plakette einzuräumen.

Das Fliegen über 100 Meter ist ab sofort nur dann erlaubt, wenn auf einem Modellfluggelände mit entsprechender Aufstiegserlaubnis geflogen wird oder, soweit es sich nicht um einen Multikopter handelt, der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder über einen Kenntnisnachweis verfügt. Auch hier gilt eine Übergangsfrist. Der Kenntnisnachweis ist erst ab dem 01.10.2017 verpflichtend.

Neu Regeln gelten auch für FPV-Piloten: Um zum Beispiel mit einer Videobrille zu fliegen, darf das Modell nicht mehr als 250 Gramm wiegen. Ist es schwerer, muss eine zweite Person das Flugmodell ständig in Sichtweite haben, den Luftraum beobachten und den Piloten auf Gefahren hinweisen können. In beiden Fällen gilt, dass die Modelle nicht höher als 30 Meter fliegen dürfen. Hält man sich an diese Regeln, greift im Übrigen natürlich auch der Versicherungsschutz des DMFV für seine Mitglieder.

DMFV-Verbandsjustiziar Carl Sonnenschein hat die wichtigsten Neuerungen der Verordnung zusammengefasst.

- Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.

- Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen.

- Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur erlaubnispflichtig, sondern generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher Sicherheitsabstand zu ihnen von 100 m einzuhalten.

- Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze auch mit Kenntnisnachweis.

- Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder erlaubnisbedürftig ist.

- Der Modellflugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige Stelle bzw. der Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat. Der Modellflug ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Krankenhäusern. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.

Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch das Einverständnis der Grundstückseigentümer notwendig über deren Grundstücke geflogen wird. Im Außenbereich außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird notwendig.

- Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen Verkehrsflughäfen ist für Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden. Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig.

- Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell (kein Multikopter) über 100 m über Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat eine Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.

- Da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahre erworben werden kann, bedeutet dies ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren mit Modellen, die schwerer als 2 kg sind. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter da für den Betrieb auf diesen Geländen, auch über 100 m kein Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche unter 14 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter auch Modelle über einer Startmasse von 2 kg steuern.

- Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.

Im Hinblick auf die zahlreich anmutenden zusätzlich Einschränkungen ist zu bemerken, dass viele der nun ausdrücklich fixierten Verbote oder Erlaubnisvorbehalte schon nach der bisherigen Rechtslage unter Befolgung allgemeiner Vorschriften galten.

Bezugsquelle:  https://www.dmfv.aero/allgemein/die-neue-luftverkehrsordnung/

 

Drohnenverordnung1
Drohnenverordnung2

 

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update         21.12.2018

  webmaster Achim Kleinegees  Tel. 05232-86780   oder achim@rc-segelfliegen.de

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